St. Irmgardis- Schützenbruderschaft

      Esserden- Reeserward- Speldrop e.V. 1724

 

 

 

SATZUNG


§ 1 Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen: St. Irmgardis-Schützenbruderschaft, Esserden-
Reeserward- Speldrop e.V. 1724.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Emmerich
eingetragen und hat seinen Sitz in Rees-Esserden.

§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St. Irmgardis-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Personen, die sich
zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaft e.V. in Köln bekennen.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Bruderschaft „Für Glaube, Sitte,
Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Irmgardis-Schützenbruderschaftsich folgende
Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch:
a. Aktive religiöse Lebensführung
b. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter
   Brüderlichkeit
c. Werk christlicher Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte durch:
a. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im
    privaten und öffentlichen Leben
b. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
c. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
    durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat durch:
a. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b. Tätige Nachbarschaftshilfe
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
    Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen
    Schießspiels und Fahnenschwenkens.
4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die
   Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die St. Irmgardis-Schützenbruderschaft verfolgt unmittelbar ausschließlich
schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
unbescholten und bereit sind, sich zu diesen Satzungen und damit den Satuten des
Bundes zu verpflichten.
Das Gesuch um Aufnahme ist an der Brudermeister zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die St. Irmgardis-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.
Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung
verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur
christlichen Lebenshaltung.
Königspaar, Prinz und Prinzessinnen können an den Veranstaltungen der Verbände
teilnehmen, soweit deren Satzung dem nicht entgegensteht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschuss.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Irmgardis-
Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung
steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim
Ausscheiden zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich dem Brudermeister zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt z.B.:
rückständige Beiträge von zwei Jahren.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen
und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt. Über den Austritt
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher
das rechtliche Gehör zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der
Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom
Amt suspendiert.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das
Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag zu zahlen und zwar im laufenden Geschäftsjahr vor dem Schützenfest
und möglichst durch Bankauftrag.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die
Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Irmgardis-Schützenbruderschaft sowie an
Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes männliche Mitglied hat nach 3-jähriger Mitgliedschaft das Recht auf den
Königsschuss, muss aber das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Als Königin wählt er sich eine Frau, die volljährig ist.
Das Königspaar wird von dem Königsschießen über die zu erwartenden
Verpflichtungen informiert und bestätigt dies durch ihre Unterschrift.
(Näheres siehe Geschäftsordnung)
Weibliche Mitglieder dürfen nicht am König- und Vizekönigschießen teilnehmen.

§ 6 Jungschützen
Jugendliche vom zehnten bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer
Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Recht und Pflichten nach
dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaft zu ordnen sind.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein
Amt versehen.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragspflichtig, aber nicht
stimmberechtigt: Sie nehmen beratende an der Mitgliederversammlung teil.
Jeder männliche Jungschütze vom 14. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr hat das
Recht am Jungschützenkönigsschießen teilzunehmen. Alle Jungschützen können am
Sportschießen, am Fahnenschwenken und den sonstigen Vereinswettkämpfen
teilnehmen.

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnlich
Verdienste erworben haben, sowie Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben das volle
Mitgliederrecht, sind aber von den Beitragspflichten befreit.
§ 8 Organe der St. Irmgardis-Schützenbruderschaft
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf
einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein
Zehntel der Mitglieder unter Angaben der Gründe schriftlich dies beim Brudermeister
beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf
Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des
Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit
nicht diese Satzung anderes bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)  Änderung der Satzung
g) Auflösung der Bruderschaft
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit
von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder Auflösung
entscheiden sollen, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall
beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle eine 3/4 Stimmenmehrheit. Anträge oder
Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder
seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Brudermeister,
stellvertretender Brudermeister (Major),
Kommandanten (Hauptmann),
Kassenwart,
Schriftführer,
Vereinsschießmeister,
Sportschießmeister,
Fahnenschwenkermeister,
Jungschützenmeister.
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
Als geistlicher Präses der Pfarrer der St. Maria Himmelfahrt Pfarre in Rees oder ein
von ihm zu benennender Priester, der im Geschäftsjahr amtierende König und
Vizekönig.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für
den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Gesetzliche Vorstand
Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der
Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei
Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft
werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des
neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind die:
Führung der laufenden Geschäfte
Rechnungslegung über abgelaufene Geschäftsjahre
Aufstellung eines Haushaltsplanes
Erstattung der Tätigkeitsberichte
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit
Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaft und seiner Untergliederungen

§ 14 Aufgaben der einzelnen Vorstandmitglieder
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Fall seiner
Verhinderung.
Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der
Öffentlichkeit.
Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Brudermeister den Vertreter.
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich.
Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes
aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu
erstellen und Rechnung zu legen. Er Stell den Voranschlag für das folgende
Geschäftsjahr auf. Er stellt Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister
gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind
bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind
möglichst in einem Banksafe aufzubewahren.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt
das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandsitzungen und
Mitgliederversammlungen.
Die Schießmeister organisieren das Brauchtumsschießen und das sportliche
Schießen der Bruderschaft und tragen hierfür die Verantwortung gegenüber der
Bruderschaft und außenstehenden Personen.
Der Fahnenschwenkermeister obliegt die Betreuung und Ausbildung der
Fahnenschwenker.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er
vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung Er trägt die
Verantwortung für die Jungschützen.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der
Bruderschaft.

§ 15 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist Vorstand an den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der
Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 600,- DM im Einzelfall, der Brudermeister
bis zu einem Höchstbetrag von 300,- DM verfügen.

§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sollen in
Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kasse, der
Bestände, Vermögenanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des
Kassenwarts gaben sie den Prüfungsbericht.

§ 17 Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert alljährlich im Kreise der Mitglieder das Schützenfast als große
öffentliche Veranstaltung wie es seit altersher Brauch ist.
Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum besonders gepflegt,
z.B. der feierliche Kirchgang zum Festhochamt, Fahnen und Fahnenschwenken.
Der Königsball (Krönungsball) beschließt das Schützenfest, zu der neben den
befreundeten Schützenvereinen die Repräsentanten der Stadt Rees geladen
werden. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Bruderschaft tritt bei allen Veranstaltungen mit Entschiedenheit für Sitte und
Anstand ein.

§ 18 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft lässt alljährlich zum Schützenfest für die Lebenden und
Verstorbenen der Bruderschaft ein Hochamt halten. Zur Fronleichnamsprozession
der Pfarre beteiligt sich die Bruderschaft geschlossen in Tracht und mit Fahnen.
Sie versieht den Ehrendienst, in dem sie in Tracht das Allerheiligste begleitet. Bei
den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um dem Altar
Aufstellung.
Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre
(z.B. Caritas und Pfarrgemeinderat).

§ 19 Begräbnisordnung
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Tracht teilnehmen
unter Vorabführung der Bruderschaftsfahne.

§ 20 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen
Bruderschaften geübte Schießspiel. Das Schießspiel des Königsvogelschießen
gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schießmeister der Bruderschaft
gut vorbereitet werden. Zum Brauchtum gehört ferner das althergebrachte
Fahnenschwenken beim Schützenfest und bei sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen.

§ 21 Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen
insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaft und FICEP (Internationaler
Katholischer Sportverband).
Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Rundenwettkämpfen auf den
verschiedenen Ebenen des Kreises und des Bundes.

§ 22 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft,
die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher
sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege
christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 23 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise
erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder
ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 24 Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der
2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen, Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist
innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in
diesem Fall ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.
Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder
unter 7 sinkt. Im Fall der Auflösung der Bruderschaft fällt sein Vermögen an die St.
Maria Himmelfahrt Pfarre in Rees. Diese soll das Vermögen unmittelbar zu
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte,
wie Fahnen, Königssilber, Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher,
aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem
zuständigen Bischof zu übergeben. Im Fall einer Neugründung der Bruderschaft in
der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die
neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 25 Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern unter der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern
untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls diese nicht möglich ist,
ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaft zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen
von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft in ihrer jeweiligen Fassung ist
Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.02.1993 beschlossen
und ersetzt die alte Satzung vom 15.02.1981. Die neue Satzung tritt mit der
Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Rees, den 07. Februar 1993